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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kaufleute und juristische Personen gem. § 24 AGB-Gesetz

1. Allgemeines

1.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Verträge, Änderungen und Ergänzungen werden nur durch unsere schriftlichen Bestätigung rechtswirksam. Die Bestätigungen können mit gleicher Wirkung auch mit der Rechnung als „Auftragsbestätigung und Rechnung“ auf einem Formular verbunden sein. Abweichende Bedingungen des Käufers oder sonstigen Vertragspartners gelten nur dann, wenn sie von unserer Geschäftsleitung in einem besonderen Schreiben ausdrücklich anerkannt worden sind.

1.2 Unsere Geschäftsbedingungen sind ferner ab begonnener Geschäftsverbindung für alle zukünftigen Geschäfte verbindlich, nachdem der Käufer oder sonstige Vertragspartner sie erstmals erhalten haben.

1.3 Sollten einzelne Bestimmungen unserer Geschäftsbeziehungen unwirksam, undurchführbar oder unvollständig sein, so treten die unserer Vertragsabsicht am nächsten kommenden, wirksamen, durchführbaren und vollständigen Bestimmungen an ihre Stelle. Die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen bleibt stets unberührt

2. Preise

2.1 Unsere Preise sind Nettopreise zuzüglich der am Tag der Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sie verstehen sich ab Lager einschließlich der Verpackungs- und Verladekosten. Etwaige Rücktransportkosten gehen zu Lasten des Kunden.

2.2 Mindestauftragswert: EURO 500, -.

3. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang

3.1. Sofern nicht anders vereinbart, können wir Verpackung und Versandart nach besten Ermessen wählen.

3.2 Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerks oder der Niederlassung auf den Besteller über. Bei vom Besteller veranlaßten oder zu vertretenden Verzögerung erfolgt der Gefahrübergang bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft.

3.3 Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport- und Feuerschaden versichert.

4. Liefer- und Abnahmepflichten

4.1 Für Lieferfristen ist nur die ausdrückliche Auftragsbestätigung maßgebend. Ein Fixhandelsgeschäft liegt nur vor, wenn es wörtlich mit dieser Bezeichnung unserer Geschäftsleitung bestätigt ist. Die Lieferfrist gilt mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Versendung ohne unser Verschulden unmöglich ist.

4.2 Ereignisse höherer Gewalt bei uns oder einem unserer Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch bei behördlichen Eingriffen, Energie- und Rohstoffversorgungsschwierigkeiten, Streiks, Aussperrungen und unvorhersehbaren Liefererschwernissen. Wir werden Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie möglich halten.

4.3 Weist uns ein Besteller nach, daß wir eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens nicht eingehalten haben, so ist der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist unter Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt vom Vertrage zurückzutreten oder eine Verzugsentschädigung zu fordern, wenn er bei Mitteilung der Nachfrist unsere Leistung für den Fall der Nachfristüberschreitung abgelehnt hat. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1⁄2 %, insgesamt höchstens 5% vom Nettorechnungspreis der nicht vertragsmäßigen Lieferung. Zulässig sind angemessene Teillieferungen sowie bei Technischen und spezial gefertigten, bedruckten oder mit einer Prägung versehenen Artikel Abweichungen von den bestätigten Bestellungen von +- 20%.

4.4 Soweit nicht bei bestimmten Erzeugnissen größere Toleranzen beansprucht werden müssen, bleiben für Dicke und Gewicht Toleranzen nach der GKV-Prüf- und Bewertungsklausel in der neusten Fassung vorbehalten. Diese gilt für alle unsere Erzeugnisse aus Kuns tstoff-Folien. Ebenso bleibt eine Toleranz in Länge und Breite von +- 5%, mindestens jedoch10mm, vorbehalten.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Die Lieferungen bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller zustehenden Ansprüchen, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltende Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für unsere Saldorechnung.

5.2 Eine Be- und Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluß des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB in unserem Auftrag. Wir bleiben Eigentümer der so entstehenden Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherung unserer Ansprüche gem. Ziffer 5.1, dient.

5.3 Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen uns nicht gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen der §§ 947,948 BGB mit der Folge, daß unser

Alleineigentum oder Miteigentum an der neuen Sache nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen ist.

5.4 Soweit die vorstehenden Bestimmungen zur Erhaltung unseres Eigentums nicht ausreichen, gilt Sicherungsübereignung an uns mit Besitzkonstitut als vereinbart. Der Besteller/Verarbeiter besitzt lediglich als Verwahrer.

5.5 Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder das Sicherungseigentum ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, daß er mit seinem Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt oder Sicherungsübereignung gem. 5.1 bis 5.4 vereinbart. Zu anderen Verfügung über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.

5.6 Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an uns ab. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, uns alle Auskünfte zu gegen und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung unserer Rechte gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind.

5.7 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gem. 5.2 und/oder 5.3 zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gem. 5.6 nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware.

5.7 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Gesamtforderung um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

5.8 Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind uns unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen zu Lasten des Bestellers.

5.10 Falls wir nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von unserem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch machen, sind wir berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens zu der vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben uns vorbehalten.

6. Zahlungsbedingungen

6.1 Alle Rechnungen sind fällig und netto Kasse zahlbar 30 Tage nach Rechnungsdatum

6.2 Bei Überschreitung der Zahlungstermine werden Zinsen in Höhe von 7% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz berechnet, sofern nicht die gesetzlichen Zinsen höher sind oder wir nicht

höhere Sollzinsen oder Vermögensanlagezinsen nachweisen.

6.3 Wechsel werden überhaupt nicht und Schecks nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundene Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Aufrechnung, Leistungsverweigerung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aufgrund von uns bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht zulässig.

6.4 Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge. Darüber hinaus sind wir berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlung zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu beanspruchen, ferner dem Besteller die Weiterveräußerung der Ware untersagen und noch nicht bezahlte Ware auf seine Kosten zurückzuholen.

7. Haftung für Mängel und Falschlieferung

7.1 Rügen wegen mangelhafter oder falscher Lieferung sind unverzüglich, spätestens binnen 1 Woche nach Erhalt der Lieferung, geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln tritt der Zeitpunkt der Feststellung an die Stelle des Liefereingangs. Nach Ablauf von 3 Monaten ab Datum des Wareneingangs werden Rügen ausgeschlossen.

7.2 Bei begründeter Mängelrüge- wobei für Qualität und Ausführung die etwa vom Besteller freigegebenen Ausfallmuster maßgebend sind- sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder kostenloser Ersatzlieferung verpflichtet. Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht innerhalb angemessener Frist nach, so ist der Besteller berechtigt, Minderung, Wandlung oder Rücktritt vom Vertag zu erklären. Weitergehende Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an uns frei zurückzusenden.

7.3 Wenn wir den Besteller beraten haben, haften wir für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Kunststoffteils nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung.

8. Schutzrechte

8.1 Der Besteller haftet uns für die Freiheit der in Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen von Schutzrechten Dritter, stellt uns von allen entsprechenden Ansprüchen frei und hat uns den entstandenen Schaden zu ersetzen

8.2 Unserer Entwürfe und Konstruktionsvorschläge dürfen nur mit unserer Genehmigung weitergegeben werden.

8.3 Die Daten Ihres Unternehmens sind in unserem Computer gespeichert. Sie dienen

ausschließlich dem Geschäftverkehr mit Ihrer Firma.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

9.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Montabaur auch für Urkunden, Wechsel- und Scheckprozesse.